Kontakt

Pfarrerin Bettina Mohr
Magdeburger Straße 3
35041 Marburg-Wehrda
Tel.: 06421/84985

Patenamt

Es hat sich so ergeben, dass das Patenamt oftmals dazu genutzt wird, dass sich die Eltern des Täuflings über den Weg der Patenschaft »Wahlverwandte« in die Familie holen. Dabei steht häufig der Wunsch der Eltern im Hintergrund, bestehende freundschaftliche Beziehungen über das Kind zu festigen. Die Paten sollen das Kind begleiten, ihm Gesprächspartner neben den Eltern werden, sie sollen sich um das Kind kümmern, es beschenken, immer wieder bedenken.

Bei diesen Überlegungen ist immer stärker in den Hintergrund getreten, dass das Patenamt im eigentlichen Sinn kein familiäres, sondern ein »kirchliches« Amt sein soll. In diesem Sinn kann nur jemand das Patenamt übernehmen, der selbst getauft ist, weil zu den Aufgaben des Patenamtes die Begleitung des Kindes in allen religiösen Belangen und das fürbittende Gebet gehören. Jemand, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann das Patenamt aus kirchlicher Sicht nicht ausüben. Wenn man dabei bedenkt, dass auch die Paten vor dem Altar der Kirche gefragt werden, ob sie dem Täufling durch ihr Wort und Beispiel helfen wollen, Gott und die Menschen zu lieben, ist diese – im Einzelfall schmerzliche – Grundhaltung der Kirche nachvollziehbar.

Selbstverständlich darf der Pate bzw. die Patin eines evangelischen Kindes zur römisch-katholischen Kirche gehören. Sollten Sie sich eine Patin oder einen Paten aus einer bekenntnisorientierten christlichen Gemeinschaft ausgesucht haben, die nicht zu einer der Landeskirchen gehört, sprechen Sie mit Ihrer Pfarrerin, ob in einem solchen Fall das Patenamt nicht doch vergeben werden kann.

Alle, die das Patenamt übernehmen, benötigen von dem für sie zuständigen Pfarramt einen so genannten Patenschein.